Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Mecklenburg-Vorpommern: § 79 Unterrichtsvergütung für Anwärterinnen und Anwärter für ein Lehramt, Verordnungsermächtigung

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeigenet für Beschäftigte (Beamte und Tarifkräfte) von Mecklenburg-Vorpommern)..

Das BEHÖRDEN-ABO>>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte - Beamte und Tarifbeschäftigte - des Landes Mecklenburg-Vorpommern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern

 

Abschnitt VI
Anwärterbezüge

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 79 Unterrichtsvergütung für Anwärterinnen und Anwärter für ein Lehramt, Verordnungsermächtigung

(1) Anwärterinnen und Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann für selbständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt werden.

(2) Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit die Anwärterin oder der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus selbstständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Stufe und Familienzuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.

(3) Die für das Schulwesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde die Höhe der Unterrichtsvergütung durch Rechtsverordnung.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Mecklenburg-Vorpommern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem wunderschönen Mecklenburg-Vorpommern...  


 

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.zollbeamte.de © 2024