Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 22 Zulage für Beamte in besonderen Bereichen der Landespolizei und des Verfassungsschutzes

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 22 Zulage für Beamte in besonderen Bereichen der Landespolizei und des Verfassungsschutzes

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

§ 22 Zulage für Beamte in besonderen Bereichen der Landespolizei und des Verfassungsschutzes

(1) Polizeivollzugsbeamte, die in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich.

(2) Polizeivollzugsbeamte, die in der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit des Landesbereitschaftspolizeiamtes Mecklenburg-Vorpommern, in der zivilen Observations- und Ermittlungsgruppe der Kriminalpolizeiinspektionen der Polizeipräsidien oder für die Mobile Aufklärung Extremismus verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich.

(3) Beamte, die in den operativen Bereichen beim Verfassungsschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich. Abweichend davon beträgt die Zulage 300 Euro bei einer Verwendung in einer Observationsgruppe.

(4) Beamte, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich.

(5) Beamte, die überwiegend im Bereich der Sachbearbeitung von Kinderpornographie und sexuellem Missbrauch von Kindern verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 100 Euro monatlich.

(6) Polizeivollzugsbeamte, die als Diensthundführer verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 75 Euro monatlich.


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